Allgemeine Einkaufsbedingungen
1.0 Vertragsabschluss
- Wir bestellen unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Wiederspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Lieferbedingungen des Lieferanten angenommen.
- Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Wiederruf berechtigt.
- Angebote sind für uns unverbindlich und kostenlos einzureichen.
- Verträge aller Art sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
- Erbrachte Leistungen oder Lieferungen ohne schriftlichen Auftrag werden nicht anerkannt.
- Der Schriftwechsel ist mit der bestellenden Einkaufsabteilung zu führen.
- Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollen, die im Vertrag festgelegte Punkte verändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsabteilung in Form eines Nachtrags zum Vertrag.
1.1 Preise, Versand, Verpackung
- Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Änderungen aufgrund nachträglich erfolgter Erhöhungen irgendwelcher Kosten, Steuern und ähnlichem sind ausgeschlossen.
- Kosten für Verpackung, Fracht und Transport bis zu der von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sind in diesen Preisen enthalten.
- Sollte bei Auftragserteilung kein Preis feststehen, gilt der derzeitige Listenpreis des Lieferanten unter Berücksichtigung der handelsüblichen Abzüge. Dieser Preis ist spätestens mit der Auftragsbestätigung anzugeben. Erfolgt kein Widerspruch seitens WOLLIN GmbH innerhalb von 10 Arbeitstagen, so gilt der Preis als genehmigt.
- Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
- Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten.
- Verpackungskosten und Verpackungs-Mietgebühren sind uns, soweit eine Berechnung ausnahmsweise vereinbart wurde, zu Selbstkosten zu berechnen.
1.2 Rechnungserteilung, Liefertermin und Zahlung
- Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Bestellnummer und Auftragsdatum sind in jeder Rechnung anzugeben.
- Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung auszusetzen.
- Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
- Kann ein zugesagter Liefertermin nicht eingehalten werden, muss dies unverzüglich unter Angaben der Gründe und der Dauer des Lieferverzugs schriftlich mitgeteilt werden.
- Bei Lieferverzug können wir für jede Woche des Verzugs 0.5% des Auftragswertes, insgesamt jedoch höchstens 5% vom Kaufpreis als Vertragsstrafe für die Überschreitung der Lieferzeit ohne besonderen Nachweis eines Schadens in Abzug bringen. Eines Vorbehaltes der Geltendmachung einer Vertragsstrafe bei Abnahme einer verspäteten Lieferung bedarf es nicht. Die Abnahme einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf weitergehende Rechte und Ansprüche.
- Der Lieferant ist uns zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden verpflichtet.
- Werden vereinbarte Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche unserer Wahl, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen, oder vom Vertrag zurückzutreten.
- Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien WOLLIN GmbH für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Wir sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unseren Vertragspartnern die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Insbesondere sind wir von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.
- Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bei WOLLIN GmbH.
- Teillieferungen akzeptieren wir nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist der Lieferumfang und die verbleibende Restmenge aufzuführen.
1.3 Garantie, Gewährleistung
- Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche von ihm gelieferte Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden. Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Insbesondere wird die Einhaltung aller maßgeblichen EG-Richtlinien und die daraus folgende Kennzeichnung, Dokumentation und Zertifizierung gefordert. Aus diesen Richtlinien geforderte Unterlagen sind mit der Lieferung, ohne weitere Aufforderung, an uns zuzustellen.
- Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht berührt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Offene Mängel der Lieferung/Leistung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung.
- Während der Garantie- bzw. Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen.
- Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und/oder Schadenersatz, bleiben unberührt.
- Kommt der Lieferant seiner Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr unbeschadet seiner Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung selbst treffen, oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Falten können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns - in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die Aufwendung dem Lieferanten belastet werden, ohne dass hierdurch die Garantie bzw. Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
- Wird die Garantie bzw. Gewährleistungszeit nicht gesondert vereinbart, beträgt sie 12 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Garantie bzw. Gewährleistungszeit gilt. Dies betrifft auch den Mehrschichtbetrieb. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
- Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Garantiezeit mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung unserer Einkaufsabteilung genannt wird.
- Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produkts in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte bedingt ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
- Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem wird sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in noch zu vereinbarender Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice vorlegen.
- Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm gelieferten Waren weder unmittelbar noch mittelbar gegen in- oder ausländische Schutzrechte oder sonstiger Rechte, die keinen gesetzlichen Sonderstatus genießen, verstoßen wird. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen sich daraus ergebenden Ansprüchen frei.
- Der Lieferant wird auf Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizensierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen des Liefergegenstands mitteilen.
1.4 Allgemeine Bestimmungen
- Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, deren wirtschaftlicher Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
- Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, geheim zu halten.
- Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
- Die Lieferanten dürfen nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung mit ihren Geschäftsverbindungen werben.
- Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag an Dritte weiterzugeben.
- Der Lieferant ist ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert wird, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ulm. Wir können den Lieferanten auch nach unserer Wahl an dem für seinen Sitz örtlich zuständigen Gericht verklagen.
- Wir speichern Daten im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der einheitlichen Kaufgesetze, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Lieferant auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritter oder Behörden gegenüber abgeben, durch die die Wirksamkeit der betroffenen Regelungen und wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt.
Stand 03/2020